Gesetze / Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
UWG§ 16 Strafbare Werbung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/16#abs-1 (1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/16#abs-2 (2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wird zitiert von 380 Entscheidungen zu § 16 UWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 22.12.1995 – 6 U 229/94
- BGH, 24.02.2011 – 5 StR 514/09Strafbarkeit progressiver Kundenwerbung: VerbraucherbegriffZitiert von 17
- LAG Rheinland-Pfalz, 18.11.2014 – 7 Sa 315/14
- OLG Hamm, 09.12.2008 – 2 Ws 312/08
- BGH, 30.05.2008 – 1 StR 166/07Strafbare Werbung: Anforderungen an den Zusammenhang zwischen Werbeaussage und Angebot sowie Reichweite des Verfalls von Kaufpreiszahlungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 60
- LAG Rheinland-Pfalz, 18.11.2014 – 7 Sa 320/14
Zuletzt entschieden
- BGH, 04.12.2025 – I ZR 219/24Möglichkeit eines Werktitelschutzes für den Namen einer fiktiven Figur - MoneypennyZitiert von 4
- OLG Karlsruhe, 12.11.2025 – 6 U 82/21Zitiert von 3
- OLG Karlsruhe, 12.11.2025 – 6 U 35/22Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 UWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.04.2019 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I 466)
BGBl. 2019 I S. 466
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.